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Der Kirchengemeinderat (in den Bistümern außer Rottenburg/Stuttgart der
Pfarrgemeinderat) ist ein Gremium in einer katholischen Pfarrgemeinde /
Kirchengemeinde, dessen Gläubige zusammen mit dem Pfarrer und den
anderen Pfarrgeistlichen und Mitarbeitern "zur Förderung der Seelsorgs-
tätigkeit mithelfen" (can. 536 CIC). Er ist zu unterscheiden von der Kirchen-
verwaltung, die sich um die Vermögens- und Personalfragen kümmert.
Meist wird der Kirchengemeinderat von den Mitgliedern der Pfarrgemeinde
gewählt.
Je nach Größe der Pfarrei und der Ordnung der jeweiligen Diözese sind Mit-
gliederzahl und Aufgaben dieses Gremiums verschieden festgelegt. Die Ein-
richtung von Kirchengemeinderäten geht auf einen Beschluss des Zweiten
Vatikanischen Konzils (1962-1965) zurück. Das Dekret Apostolicam Actuo-
sitatem über das Apostolat der Laien regt die Einrichtung beratender Gre-
mien in den Pfarrgemeinden an. In dieser Entwicklung zeigt sich auch der
Wandel von der ausschließlich pastoral versorgten zur mit-sorgenden Ge-
meinde. Um seine Arbeit leisten zu können, bildet der Kirchengemeinderat
Ausschüsse - etwa zu den Themenbereichen Mission, Liturgie, Caritas, Mas-
senmedien, Jugend, Bau und Verwaltung. In diese Ausschüsse können teil-
weise auch Nichtmitglieder berufen werden.
Im weltweit geltenden kirchlichen Gesetzbuch CIC (1983) heißt es dazu:
"Wenn es dem Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates zweck-
mäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer
vorsteht; in ihm sollen Gläubige zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes
an der pfarrlichen Seelsorge Anteil haben, zur Förderung der Seelsorgstä-
tigkeit mithelfen. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und wird
durch die vom Diözesanbischof festgesetzten Normen geregelt." (Canon
536) Dies wurde für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Regensburg 2005 so
umgesetzt.
Für die anderen Diözesen gilt im Rückgriff auf die Würzburger Synode
(1976): Lediglich beratend wird der Kirchengemeinderat bei allen Angele-
genheiten tätig, die dem Pfarrer als beauftragtem Seelsorger und Leiter der
Gemeinde übertragen sind. Beschließen kann er Maßnahmen, die den
Dienst der Gemeinde für die Gesellschaft und die Welt betreffen: zum Bei-
spiel Caritas, Medien, Dritte-Welt-Projekte, Politik und Kirchenasyl. Nicht in
die Zuständigkeit des Kirchengemeinderates fallen Fragen der Vermögens-
verwaltung. Für sie ist der Pfarrverwaltungsrat, die Kirchenverwaltung oder
der Kirchenvorstand zuständig. In der Diözese Rottenburg-Stuttgart ist der
Kirchengemeinderat für die Vermögensverwaltung zuständig und in diesem
Bereich auch beschlussfähig.
(Auszug aus Wikipedia)
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